Räumen und Streuen der Gehwege während
der Winterzeit

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter

Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb geschlossener Ortslage an eine öffentliche Straße angrenzenden (Vorderlieger) oder über eine öffentliche Straße mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger) haben die Pflicht, die Gehwege in der Winterzeit zu sichern. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, besteht die Sicherungspflicht für einen 1 Meter breiten Randstreifen. Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt, etc.), jedoch nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es die Witterung erfordert.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. In diesem Zusammenhang werden alle Autobesitzer gebeten ihre Fahrzeuge so abzustellen, dass die Räumung der Ortsstraßen nicht behindert wird. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass bei gelegentlichem Räumen von Gehsteigen durch die Stadt, die Räum- und Streupflicht nach wie vor laut Satzung bei den Anliegern verbleibt.

Hinweis:
Das Streumaterial in den von der Stadt Ellingen aufgestellten Behältern ist nicht für den Privatgebrauch gedacht, sondern ist dafür da, dass an besonders kritischen Stellen bei Bedarf per Hand gestreut werden kann, da der Streudienst nicht überall gleichzeitig sein kann.

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