Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung Übermittlungssperren

Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetz (BMG) hat jeder die Möglichkeit, einzelnen regelmäßig durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf und bedarf keiner Begründung.

Folgende Datenübermittlungen kann widersprochen werden:

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (Nr.1)
Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (Nr. 2)
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (Nr. 3)
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (Nr. 4)
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Nr. 5)
Sie haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können.
Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren kann durch persönliches Erscheinen unter Vorlage eines Ausweisdokumentes bei der

Verwaltungsgemeinschaft Ellingen
Einwohnermeldeamt
Pleinfelder Straße 1
91792 Ellingen

während der Öffnungszeiten von

Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
und zusätzlich Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr

erfolgen. Gerne kann die Eintragung auch online über die Homepage
https://www.stadt-ellingen.de/buergerservice/rathaus-service-portal/ erfolgen.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Einwohnermeldeamts gerne zur Verfügung.

Verwaltungsgemeinschaft Ellingen

Ellingen, den 14.11.2025